
PV-Anlagen: Meldepflicht,
Erst- und Abnahmekontrolle
Photovoltaikanlagen müssen strengen Sicherheits- und Kontrollvorschriften entsprechen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Von der Erstprüfung durch den Installateur bis zur unabhängigen Abnahmekontrolle wird jede Anlage sorgfältig geprüft. So wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und keine Gefahren entstehen.
Meldepflicht
Bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz müssen bewilligungspflichtige Arbeiten dem Netzbetreiber vorab gemeldet werden.
Die Installationsanzeige ist erforderlich, wenn Arbeiten von Inhabern eingeschränkter Installationsbewilligungen durchgeführt werden und darf bei kleinen Anlagen mit kurzer Arbeitsdauer unter bestimmten Bedingungen entfallen.
Bewilligungspflichten
Für Installationsarbeiten an EEA ist grundsätzlich eine allgemeine Installationsbewilligung erforderlich,
die natürliche Personen oder Betriebe erhalten können. Diese erlaubt Arbeiten an allen Teilen der Anlage, auch nach dem Anlageschalter. Wer spezielle Arbeiten wie DC-Installationen bis zum Anlageschalter durchführt, kann eine eingeschränkte Bewilligung nach Art. 14 NIV beantragen. Diese eingeschränkte Bewilligung gilt nicht für AC-gekoppelte Energiespeicher oder Arbeiten am Netzanschluss, die immer eine allgemeine Bewilligung erfordern. Die Montage von PV-Modulen und das Stecken vorkonfektionierter Kabel sind bewilligungsfrei, solange keine elektrischen Arbeiten durchgeführt werden.
Erstprüfung
Vor der Inbetriebnahme einer PV-Anlage führt der Inhaber der Installationsbewilligung eine Erstprüfung durch. Diese umfasst Sichtprüfungen, Messungen und Kontrollen gemäß der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN). Die Ergebnisse werden in einem Mess- und Prüfprotokoll festgehalten,
das dem Eigentümer übergeben wird.
Abnahmekontrolle
Nach der Erstprüfung ist bei PV-Anlagen mit Netzanschluss eine unabhängige Abnahmekontrolle innerhalb von sechs Monaten erforderlich. Diese wird von einem Kontrollorgan durchgeführt, das nicht an der Installation beteiligt war. Grundlage für die Abnahmekontrolle ist das Prüfprotokoll des Erstellers.
Teile der Anlage, die von Personen mit eingeschränkter Installationsbewilligung (Art. 14 NIV) installiert wurden, müssen von einer akkreditierten Inspektionsstelle geprüft werden.
Bei PV-Anlagen ohne Netzanschluss gilt eine ähnliche Regelung, allerdings obliegt die Kontrolle dem ESTI.
Periodische Kontrolle
PV-Anlagen unterliegen denselben Kontrollzyklen wie die elektrischen Installationen des Gebäudes,
an das sie angeschlossen sind. Auch hier gilt das Vier-Augen-Prinzip: Die Kontrolle darf nicht von Personen oder Organisationen durchgeführt werden, die an der Erstellung der Anlage beteiligt waren.
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch erlaubt es mehreren Eigentümern oder Nutzern, gemeinsam erzeugte Energie hinter einem einzigen Netzanschlusspunkt zu nutzen. Jede im ZEV integrierte EEA bleibt jedoch individuell meldepflichtig. Sicherheitsnachweise und Prüfprotokolle müssen weiterhin für jede Anlage separat erstellt werden. Änderungen oder Erweiterungen innerhalb eines ZEV sind ebenfalls meldepflichtig. Diese Regelungen garantieren Sicherheit auch bei gemeinschaftlicher Energienutzung.
Fazit
Durch Meldepflichten, Erst- und Abnahmekontrollen wird sichergestellt,
dass PV-Anlagen sicher und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend installiert werden.
Dies ist besonders wichtig, da die Bedeutung solcher Anlagen stetig zunimmt.